Rechtsprechung
BGH, 02.04.1965 - Ib ZR 76/63 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,6386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Klage aus einem Erbvertrag bzw. Prozessvergleich nach dem Versterben des Ehemanns (Lebensversicherung) - Nichtigkeit des Erbvertrags wegen Formmangels - Nichtigkeit des Prozessvergleichs als Einheit mit dem Erbvertrag - Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit - Anfechtbarkeit ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50
Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung
Auszug aus BGH, 02.04.1965 - Ib ZR 76/63
Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 287, 297 [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50]; 217, 219; WM 64, 1296, 1297) entwickelte Auffassung zugrunde, wonach das Verhalten des Anfechtungsgegners auch dann gerechtfertigt ist, wenn er zwar keinen Rechtsanspruch besitzt, aber an der Erreichung es von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel darstellt. - RG, 15.03.1915 - VI 593/14
Zu § 139 BGB
Auszug aus BGH, 02.04.1965 - Ib ZR 76/63
Das Reichsgericht hat bei ähnlichen Interessenlagen, insbesondere bei bereits bewirkten Leistungen des durch die nichtige Bestimmung begünstigten Vertragspartners mehrfach ausgesprochen, daß, wenn der durch den nichtigen Teil des Geschäfts allein Begünstigte am übrigen Teil des Geschäfts festhalte, sich der andere Partner dem fügen müsse und seiner Berufung auf § 193 BGB die Einrede der Arglist entgegenstehe (RGZ 86, 323, 325; RG JW 1961, 390, 391; RG JW 1926, 1144). - RG, 18.12.1917 - III 356/17
Arglisteinrede gegen die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
Auszug aus BGH, 02.04.1965 - Ib ZR 76/63
Dies allein mag es zwar noch nicht in jedem Fall rechtfertigen, dem Vertragspartner, der sich bei Vertragsabschluß mit der ihn belastenden Bestimmung abgefunden hatte, falls sich deren Nichtigkeit herausstellt, die Berufung auf die Regel des § 139 BGB zu verwehren, wonach die Nichtigkeit eines Teiles des Rechtsgeschäftes die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäftes zur Folge hat (RGZ 91, 359, 361).